Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) | Ausländerbehörde FFM (2024)

Asyl + Humanitäre Aufenthalte u. Familienangehörige

Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen fürSie aufgelistet. Sollten Sie einen Anerkennungsbescheid des Bundesamtes überIhren Asylantrag haben oder bereits einen humanitären Aufenthaltstitelbesitzen, wählen Sie bitte die für diesen Zweck vorgesehene Schaltfläche aufder vorherigen Seite aus.

Personengruppe
Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) werden Menschenbezeichnet, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitungaus ihrem Heimatland in ein anderes Land flüchten oder dort zurückgelassenwerden.

Unterbringung, Versorgung,Betreuung
Unbegleitete Minderjährige,die nach Deutschland einreisen, werden wie andere Kinder und Jugendliche auchim Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht, versorgt und betreut. Beider Einreise beginnt eine mehrstufige Inobhutnahme:

Dievorläufige Inobhutnahmedurch das Jugendamt ist nur kurzfristig. In dieser Zeit wird entschieden, ob der oder die Minderjährige nach einem bundesweiten Schlüssel verteilt wird oder am Ort der vorläufigen Inobhutnahme verbleibt.
Während derregulären Inobhutnahmewird die Unterbringung und die Situation der Minderjährigen in einem sog. Clearingverfahren geklärt und der Jugendhilfebedarf ermittelt. Außerdem wird ein Vormund bestellt.
InAnschlussmaßnahmenwerden die Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen entsprechend untergebracht und betreut. Die Unterbringung kann dabei in Wohnheimen oder -gruppen für Minderjährige erfolgen oder in auf unbegleitete Minderjährige spezialisierte Einrichtungen. Einige Unterbringungen sind zudem noch weiter spezialisiert, zum Beispiel auf die Betreuung von traumatisierten Minderjährigen.

Nähere Informationen zum BesonderenDienst Kinderschutz und unbegleitete minderjährige AusländerdesJugend- und Sozialamtesfinden Sie unter: Überuns | Stadt Frankfurt am MainInternal Link

Bestellung eines Vormunds
Für UnbegleiteteMinderjährige muss ein Vormund oder eine Pflegerinbzw.ein Pflegerbestellt werden. Wer die Vormundschaft letztendlich übernimmt, wird vomFamiliengericht entschieden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zurVolljährigkeit.

Aufenthaltsarten
Unbegleitete minderjährigeGeflüchtete haben in Deutschland das Recht auf Inobhutnahme durch das Jugendamtund Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Ihnen stehtaußerdem ein persönlicher Vormund zu. Unbegleitete Jugendliche, die unter 18Jahre alt sind, können zudem in der Regel nicht in ihr Herkunftsland oder inein anderes EU-Land abgeschoben werden und erhalten bis zur Volljährigkeit einesogenannte Duldung, also eine Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60a AufenthG).Sofern kein Asylantrag gestellt wurde, müssen Sie eine solche beantragenInternal Link.

Sofern ein Asylantrag für den minderjährigen gestellt wird,wird der Aufenthalt des minderjährigen Ausländers gestattet. Für die Zwischenzeit kann eine BÜMA(Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) ausgestellt werden.
Der Beginn der Aufenthaltsgestattung geht der förmlichenAsylantragstellung beim Bundesamt im Sinne des §14Abs.1 AsylG voraus. Der Ausländer erhält über die Gestattung eine Bescheinigung(§63AsylG).Mit dieser genügt er auch seiner Ausweispflicht (§64Abs.1 AsylG).
Asylsuchende unter 18 Jahren gelten im Rahmen des Asylverfahrens alsnicht handlungsfähig. Das bedeutet, dass Unbegleitete Minderjährige nichtallein einen Asylantrag beim Bundesamt stellen können. In diesen Fällen mussder Asylantrag vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Wird ervon einem Vormund gestellt, muss eine sogenannteBestallungsurkundeübersandtwerden.

Der Asylantrag muss persönlichoder schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden.

Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern

MinderjährigeFlüchtlingewerden nach der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII wie erwachseneFlüchtlinge und Familien nach einer festen Quote bundesweit auf andere Kommunenverteilt.

Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) bestehtdie Möglichkeit, unbegleitete Minderjährige in einer Einrichtung derHeimerziehung (§ 34 SGB VIII) oder im Rahmen intensiver sozialpädagogischerEinzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) unterzubringen. Die meisten Jugendlichen werdenin stationären Wohnformen untergebracht. Diese sind häufig betreuteWohngruppen, die auf unbegleitete Geflüchtete spezialisiert sind. Doch es gibtauch Jugendhilfeeinrichtungen, in denen deutsche und geflüchtete Jugendliche zusammenleben.

Die Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist hinsichtlich desWohnsitzes auf den Bezirk beschränkt, in dem die für die Aufnahme desAusländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt oder das Jugendamt bestimmthat. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde orientiert an dem zuständigenJugendamt.

Familiennachzug der Eltern zumminderjährigen anerkannten Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtling
Wenn der minderjährige Flüchtling nach Stellung desAsylantrages als Flüchtling anerkannt wurde, besteht die Möglichkeit desElternnachzugs (§ 36 Abs. 1 AufenthG). Voraussetzung ist, dass der Antrag aufFamilienzusammenführung innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem derMinderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, gestellt wird.

Familiennachzug der Eltern zumminderjährigen anerkannten subsidiär Schutzberechtigten
Unterbestimmten Voraussetzungen kann ein Familiennachzug gem. § 36a AufenthG erfolgen.

Vorgehenvor Ablauf der Aufenthaltsgestattung
In der Regel wirdautomatisch zwei Wochen vor Ablauf der Aufenthaltsgestattung eine verlängerteAufenthaltsgestattung postalisch an Sie oder das Jugendamt zugesendet, soferndie Voraussetzungen hierfür weiterhin erfüllt sind. Sollten Sie 1-2 Werktagevor Ablauf Ihrer Aufenthaltsgestattung noch keine neue Verlängerung per Posterhalten haben, können Sie hier einen Antrag auf Verlängerung stellen. DenAntrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung können sie auf dieser Seiteam Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alleInformationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestensdurch.

Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Die Duldung oder Aufenthaltsgestattung berechtigt in den ersten vierJahren nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde die Ausübung einer unselbständigenBeschäftigung, dazu gehört auch eine betriebliche Berufsausbildung. Nachvierjährigem Aufenthalt kann die Ausländerbehörde die Beschäftigung insgesamtohne Beteiligung der Arbeitsagentur zulassen.

Die Ausstellung und Verlängerung der Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist kostenfrei.

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Duldung/Aufenthaltsgestattung für minderjährige unbegleitete Ausländer?
Vorbereitung Unterlagen:

Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die aufgeführten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Zuweisungsentscheidung nach Frankfurt am Main

> Bestallungsurkunde/Nachweis über rechtlichen und gesetzlichen Vertreter

> Niederschrift zum Asylantrag (sofern Asylantrag gestellt wurde)

> Wenn Sie eine Beschäftigung ausüben möchten: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link

> Wenn Sie eine Berufsausbildung ausüben möchten: Ausbildungsvertrag (sofern vorhanden) + Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link

>Bei Bezug von öffentlichen Leistungen, aktueller Leistungsbescheid

ANTRAGSTELLUNGExternal Link

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